Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen von:

Profiko Fineer B.V.
Burgemeester Posweg 120
5306 GG Brakel
Holland

Eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer: 11022142

Artikel 1: Geltungsbereich, Definitionen

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote sowie alle Kauf- und Verkaufsverträge von Profiko Fineer B.V.; mit Sitz in Brakel, im Folgenden „Profiko“ genannt.
  2. Die Gegenpartei wird im Folgenden als „der Käufer“ bezeichnet.
  3. Die eventuelle Nichtanwendbarkeit (eines Teils) einer Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Bedingungen und einer übersetzten Version gilt der niederländische Text.
  5. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge.
  6. Wenn Profiko diese Allgemeinen Bedingungen dem Käufer schon mehrfach zur Verfügung gestellt hat, handelt es sich um eine dauerhafte Geschäftsbeziehung. Profiko muss dann die Allgemeinen Bedingungen nicht jedes Mal erneut zur Verfügung stellen, damit diese für Folgeverträge gelten.

 

Artikel 2: Angebot, Offerten, Preise

  1. Ein Angebot oder eine Offerte ohne eine darin angegebene Frist ist freibleibend. Bei einem solchen Angebot oder einer solchen Offerte hat Profiko das Recht, dieses Angebot oder diese Offerte innerhalb von maximal 2 Werktagen nach dem Erhalt der Angebotsannahme zu widerrufen.
  2. Die in einem Angebot, einer Offerte oder einer Preisliste gemachten Preisangaben verstehen sich ab Werk (ex-works) und ohne die Mehrwertsteuer (BTW) und ohne eventuelle Kosten, darunter Transportkosten, Verwaltungskosten, Import- oder Exportzölle und Erklärungen von eingeschalteten Drittparteien.
  3. Ein zusammengesetztes Angebot oder eine zusammengesetzte Offerte verpflichtet Profiko nicht zur Lieferung eines Teils davon zu einem entsprechenden anteiligen Preis.
  4. Die vorgelegten und/oder übergebenen Proben, Angaben über Farben, Maße, Stärken, Gewichte und andere Beschreibungen in Prospekten, Werbematerialien und/oder auf der Website von Profiko sind so genau wie möglich gehalten, sie können aber immer nur als Anhaltswert dienen. Der Käufer kann davon keine Rechte ableiten.
  5. Wenn sich zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der Ausführung des Vertrags für Profiko infolge von Änderungen bei Gesetzen oder Regelwerken, von behördlichen Maßnahmen, von Währungsschwankungen oder von Änderungen bei den Preisen für benötigte Materialien und/oder Rohstoffe (kosten-) preiserhöhende Umstände einstellen, hat Profiko das Recht, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.

 

Artikel 3: Zustandekommen von Verträgen

  1. Der Vertrag kommt zustande, nachdem der Käufer das Angebot von Profiko angenommen hat.
  2. Profiko ist erst an a) eine Bestellung, b) mündliche Vereinbarungen oder c) Ergänzungen oder Änderungen an/zu den Allgemeinen Bedingungen oder am/zum Vertrag, nach schriftlicher Bestätigung derselben an den Käufer gebunden, oder wenn Profiko – ohne Einwände des Käufers – mit der Ausführung der Bestellung oder der Vereinbarungen begonnen hat.

 

Artikel 4: Lieferung, Lieferfristen

  1. Der Käufer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass Profiko alle für die Ausführung des Vertrags benötigten Informationen rechtzeitig und in der von Profiko gewünschten Form zur Verfügung gestellt werden, und dass diese Informationen richtig und vollständig sind.
  2. Vereinbarte Lieferfristen gelten als Anhaltswert. Wenn Profiko die eigenen Lieferpflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, muss Profiko vom Käufer diesbezüglich schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei Profiko dabei noch eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um diese Lieferpflichten doch noch zu erfüllen.
  3. Profiko kann in Teilen liefern, wobei jede Teillieferung separat fakturiert werden kann.
  4. Die Gefahr an der gelieferten Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über. Das ist der Zeitpunkt, an dem die zu liefernde Ware das Lager oder das Gelände von Profiko verlässt, oder der Zeitpunkt, an dem Profiko dem Käufer mitgeteilt hat, dass diese Ware vom Käufer abgeholt werden kann.
  5. Wenn die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags dies nach der Auffassung von Profiko erfordert, darf Profiko bestimmte Lieferungen durch Dritte vornehmen lassen.
  6. Der Versand bzw. der Transport der Ware erfolgt, solange nichts Anderslautendes vereinbart wurde, auf eine von Profiko zu bestimmende Weise, aber auf Kosten des Käufers.
  7. Wenn es aufgrund von Umständen, deren Ursachen im Risikobereich des Käufers liegen, nicht möglich ist, dem Käufer die bestellte Ware (auf die vereinbarte Weise) zu liefern, oder wenn die Ware nicht abgeholt wird, ist Profiko berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Der Käufer muss Profiko innerhalb einer von Profiko zu bestimmenden Frist nach Bekanntmachung der Einlagerung die Möglichkeit geben, die Ware doch noch zu liefern bzw. die Ware doch noch innerhalb dieser Frist selbst abholen.
  8. Wenn der Käufer auch nach dem Verstreichen der im vorstehenden Absatz bestimmten Frist die eigene Pflicht zur Abnahme der Ware nicht erfüllt hat, befindet sich der Käufer unmittelbar in Verzug. Profiko hat dann das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung mit einer schriftlichen Erklärung ganz oder teilweise zu kündigen. Das Vorstehende berührt nicht die Pflicht des Käufers zur Vergütung von eventuellen Lager-, Transport- und Handlingkosten, Gewinneinbußen, Schäden aus Verspätung oder anderen Schäden, oder dem Recht von Profiko, doch noch eine Erfüllung zu verlangen.
  9. Eine vereinbarte Lieferfrist ist erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem Profiko alle für die Lieferung notwendigen Daten und Informationen sowie die gegebenenfalls vereinbarte (Voraus-) Zahlung vom Käufer erhalten hat. Die Kosten im Zusammenhang mit der entstandenen Verzögerung und die sonstigen Folgen, die sich daraus ergeben, gehen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.

 

Artikel 5: Garantien, Reklamationen und Rücksendungen

  1. Profiko sorgt dafür, dass die vereinbarten Lieferungen ordnungsgemäß und gemäß den in der Branche geltenden Standards ausgeführt werden; Profiko gewährt aber hinsichtlich dieser Lieferungen in keinem Fall eine weitergehende Garantie als die ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Garantie.
  2. Profiko steht für die normale Gebrauchsqualität und die Tauglichkeit der gelieferten Ware ein.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach dem Erhalt zu kontrollieren, und etwaige sichtbare Mängel, Schäden und/oder Abweichungen auf dem Frachtbrief oder den Begleitpapieren zu vermerken. Wenn ein Frachtbrief oder die Begleitpapiere fehlen, muss der Käufer die Mängel, Fehler usw. innerhalb von 2 Werktagen nach dem Erhalt der Ware an Profiko melden, gefolgt von einer schriftlichen Bestätigung dieser Meldung. Wenn eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, wird die Ware als ordnungsgemäß in gutem Zustand erhalten und vertragskonform angesehen.
  4. Andere Reklamationen müssen direkt nach ihrer Feststellung – spätestens aber innerhalb 5 Werktagen nach dem Erhalt der Ware – an Profiko schriftlich gemeldet werden. Alle Folgen im Zusammenhang mit einer nicht sofort erfolgten Mitteilung gehen auf Gefahr des Käufers.
  5. Wenn Profiko eine Reklamation nicht sofort oder innerhalb der in den vorstehenden Absätzen bestimmten Fristen gemeldet wird, ist eine Berufung auf eine etwaige vereinbarte Garantie nicht möglich.
  6. Eine Reklamation führt nicht dazu, dass die Zahlungspflichten des Käufers ausgesetzt sind.
  7. Der Käufer muss Profiko die Möglichkeit geben, die Reklamation zu prüfen, und der Käufer muss Profiko alle dafür benötigten Informationen erteilen. Wenn für die Untersuchung der Reklamation eine Rücksendung erforderlich ist, oder wenn es erforderlich ist, dass Profiko die Reklamation vor Ort überprüft, geschieht dies auf Kosten des Käufers; es sei denn, die Reklamation erweist sich nachträglich als begründet. Das Transportrisiko liegt immer beim Käufer.
  8. In allen Fällen muss die ganze von Profiko gelieferte Partie zurückgesendet werden, und die Rücksendung erfolgt in einer von Profiko zu bestimmenden Weise und in der Originalverpackung.
  9. Bei branchenüblichen geringfügigen Abweichungen gegenüber den angegebenen Maßen, Gewichten, Stärken, Farben usw. sind Reklamationen nicht möglich.
  10. Reklamationen von Unvollkommenheiten in oder von Eigenschaften von natürlichen Materialien sind nicht möglich, wenn diese Unvollkommenheiten oder Eigenschaften für die Art dieser Materialien inhärent sind.
  11. In Bezug auf Verfärbungen oder geringe (gegenseitige) Farbabweichungen sind Reklamationen nicht möglich.
  12. Reklamationen sind nicht möglich bei Waren, die nach dem Erhalt durch den Käufer in ihrer Art und/oder ihrer Zusammensetzung geändert wurden, oder die ganz oder teilweise bearbeitet oder verarbeitet wurden.
  13. Bei einer berechtigten Reklamation wird Profiko – nach Wahl von Profiko – entweder für den kostenlosen Austausch der Ware sorgen, oder für eine Erstattung des vereinbarten Preises oder einen Nachlass auf denselben. Wenn Nebenschäden vorhanden sind, gelten hierfür die in diesen Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen für die Haftung.

 

Artikel 6: Haftung

  1. Außer den ausdrücklich vereinbarten oder durch Profiko abgegebenen Garantien übernimmt Profiko keine weitere Haftung.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen im vorstehenden Absatz übernimmt Profiko nur die Haftung für direkte Schäden. Eine Haftung von Profiko für Folgeschäden, wie z.B. betriebliche Schäden, Gewinneinbußen und/oder erlittene Verluste, Schäden durch Verzögerungen und/oder Personen- oder Körperschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Der Käufer muss alle Maßnahmen ergreifen, die zur Vermeidung oder zur Begrenzung des Schadens notwendig sind.
  4. Wenn Profiko für den dem Käufer entstandenen Schaden haftbar ist, ist die Pflicht von Profiko zum Schadenersatz immer auf höchstens den Betrag beschränkt, der von der Versicherung von Profiko im jeweiligen Fall ausgezahlt wird. Wenn die Versicherung nicht zahlt, oder wenn der Schaden nicht von einer von Profiko abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist, ist die Pflicht von Profiko zum Schadenersatz immer auf höchstens den Rechnungsbetrag der gelieferten Ware beschränkt.
  5. Der Käufer hat den ihm entstandenen Schaden spätestens innerhalb von 6 Monaten, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde oder ihm hätte bekannt sein müssen, bei Profiko geltend zu machen.
  6. Profiko haftet nicht, und der Käufer kann sich nicht auf eine etwaige entsprechende Garantie berufen, wenn der Schaden aus einem der folgenden Gründe entstanden ist:
    durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch Aufbewahrung (Lagerung) der Ware, durch Fehler in den vom Käufer oder im Namen desselben an Profiko erteilten Informationen oder durch die Wahl, die der Käufer in Bezug auf die zu liefernde Ware getroffen hat.
  7. Der Käufer ist bei Vorliegen eines der im vorstehenden Absatz aufgezählten Fälle für alle sich hieraus ergebenden Schäden voll haftbar, und der Käufer stellt Profiko ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter auf Vergütung dieses Schadens frei.
  8. Die in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen der Haftung gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder Leichtsinn von Profiko oder von einem der Leitenden Mitarbeiter in der Geschäftsführung von Profiko zurückzuführen ist, oder wenn zwingendrechtliche gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Nur in diesen Fällen muss Profiko den Käufer gegen eventuelle Ansprüche Dritter gegen den Käufer freistellen.

 

Artikel 7: Bezahlung

  1. Profiko ist jederzeit berechtigt, vom Käufer eine (teilweise) Vorauszahlung oder eine andere Sicherheit für die Bezahlung zu verlangen.
  2. Die Bezahlung muss netto innerhalb einer Fälligkeitsfrist von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum vorgenommen werden; es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart. Dabei steht die Richtigkeit einer Rechnung fest, wenn der Käufer innerhalb dieser Zahlungsfrist keinen Widerspruch dagegen geltend gemacht hat.
  3. Wenn eine Rechnung nach dem Verstreichen der im vorstehenden Absatz bestimmten Frist nicht vollständig bezahlt ist, ist der Käufer an Profiko einen Verzugszins in Höhe von 2% pro Monat schuldig, der kumulativ auf die Hauptsumme zu berechnen ist. Teile eines Monats werden dabei als voller Monat berechnet.
  4. Wenn die Bezahlung nach Mahnung durch Profiko weiterhin ausbleibt, ist Profiko außerdem berechtigt, dem Käufer außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags, mindestens aber € 40,00, in Rechnung zu stellen.
  5. Bei Ausbleiben der vollständigen Bezahlung durch den Käufer hat Profiko das Recht, den Vertrag ohne spezifische Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen, oder die eigenen Pflichten aus dem Vertrag auszusetzen, bis der Käufer doch noch bezahlt oder hierfür eine taugliche Sicherheit gestellt hat. Das vorgenannte Recht zur Aussetzung hat Profiko auch, wenn Profiko, bereits bevor der Käufer mit der Bezahlung in Verzug geraten ist, gute Gründe hat, an dessen Kreditwürdigkeit zu zweifeln.
  6. Vom Käufer geleistete Zahlungen werden von Profiko zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten verrechnet, und anschließend auf die fälligen Rechnungen angerechnet, die am längsten offen sind; es sei denn, der Käufer hat bei der Bezahlung schriftlich vermerkt, dass diese Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
  7. Der Käufer darf die Forderungen von Profiko nicht mit eventuellen Gegenforderungen verrechnen, die der Käufer gegen Profiko hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer die (vorläufige) Aussetzung seiner Zahlungspflichten beantragt, oder wenn über ihn der Konkurs verhängt wird.

 

Artikel 8: Eigentumsvorbehalt

  1. Profiko behält sich das Eigentumsrecht an allen im Rahmen des Vertrags gelieferten und noch zu liefernden Waren vor, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Profiko in vollem Umfang erfüllt hat.
  2. Die im vorstehenden Absatz bestimmten Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Bezahlung des Kaufpreises der Ware, zuzüglich der Forderungen aus erbrachten Dienstleistungen, die mit der Lieferung im Zusammenhang stehen, und Forderungen wegen einer zurechenbaren Nichterfüllung des Käufers bei seinen Pflichten, darunter Forderungen auf die Bezahlung von Schadenersatz, von außergerichtlichen Inkassokosten, von Zinsen und von eventuellen Strafgeldern.
  3. Wenn die Lieferung identische, nicht individualisierbare Waren betrifft, wird hier jeweils für die Partei davon ausgegangen, dass die Waren mit den ältesten Rechnungen als Erste verkauft wurden. Der Eigentumsvorbehalt liegt deshalb immer auf der gesamten gelieferten Ware, die sich bei der Berufung auf den Eigentumsvorbehalt noch im Lager, im Geschäft und/oder im Inventar des Käufers befindet.
  4. Solange auf der gelieferten Ware ein Eigentumsvorbehalt liegt, ist der Käufer nicht befugt, die Ware zu verpfänden.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, Profiko unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Dritte behaupten, Eigentumsrechte oder andere Rechte an der Ware zu haben, auf der ein Eigentumsvorbehalt liegt.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, solange ein Eigentumsvorbehalt auf der Ware liegt, diese sorgfältig und identifizierbar als Eigentum von Profiko zu verwahren.
  7. Der Käufer muss für eine so geartete Firmenversicherung bzw. Inventarversicherung sorgen, dass die Ware, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, jederzeit mitversichert ist; und der Käufer muss Profiko auf erstes Verlangen von Profiko Einsicht in die Versicherungspolice und die zugehörigen Zahlungsnachweise für die Prämien gewähren.
  8. Wenn der Käufer den Bestimmungen in diesem Artikel zuwiderhandelt, oder wenn Profiko sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, steht Profiko und den Angestellten von Profiko das unwiderrufliche Recht zu, das Grundstück des Käufers zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder an sich zu nehmen.

 

Artikel 9: Konkurs, Verlust der Verfügungsgewalt usw.

  1. Profiko ist jederzeit berechtigt, den Vertrag ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung an den Käufer zu kündigen, wenn der Käufer a) für bankrott erklärt wird oder ein Antrag auf ein Konkursverfahren gestellt wurde; b) (vorläufige) Aussetzung der Zahlungspflichten beantragt; c) von einer Zwangspfändung betroffen ist; d) unter Treuhand oder Zwangsverwaltung gestellt wird; e) anderweitig ihre Verfügungsgewalt oder ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile desselben verliert.
  2. Der Käufer ist jederzeit verpflichtet, den Treuhänder bzw. den Zwangsverwalter über den (Inhalt des) Vertrag(s) und diese Allgemeinen Bedingungen zu unterrichten.

 

Artikel 10: Höhere Gewalt

  1. In einem Fall von höherer Gewalt beim Käufer oder bei Profiko ist Profiko berechtigt, den Vertrag mit einer schriftlichen Erklärung an den Käufer zu kündigen, oder die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer für eine angemessene Frist auszusetzen, ohne dass Profiko sich dabei schadenersatzpflichtig macht.
  2. Unter höherer Gewalt bei Profiko wird im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen verstanden: eine nicht zurechenbare Nichterfüllung von Profiko, von Profiko eingeschalteten Dritten oder von Zulieferern, oder sonstige schwerwiegende Gründe auf Seiten von Profiko.
  3. Als Umstände, die einen Fall von höherer Gewalt bei Profiko begründen, gelten unter anderem: Krieg, Aufruhr, Mobilisierung, Unruhen im Inland oder im Ausland, staatliche (Zwangs-) Maßnahmen, Streiks im Unternehmen von Profiko und/oder des Käufers, oder dass diese genannten Umstände usw. drohen, Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Wechselkursverhältnisse, betriebliche Störungen durch Brand, Einbruch, Sabotage, Ausfall von Strom, Internet- oder Telefonverbindungen, Naturereignisse, (Natur-) Katastrophen usw. sowie durch widrige Witterungsverhältnisse, Straßensperrungen, Unfälle, import- und export-beeinträchtigende Maßnahmen usw. entstandene Transportschwierigkeiten und Lieferprobleme.
  4. Wenn der Fall von höherer Gewalt eintritt, nachdem der Vertrag bereits teilweise ausgeführt ist, muss der Käufer in jedem Fall seinen Pflichten gegenüber Profiko bis zu diesem Zeitpunkt nachkommen.

 

Artikel 11: Stornierung

  1. Wenn der Käufer den Vertrag vor oder während der Ausführung desselben stornieren will, ist er Profiko alle Profiko entstandenen Kosten und den Profiko durch die Stornierung entstandenen Schaden einschließlich der entgangenen Gewinne schuldig. Dieser Schadenersatz beträgt mindestens 30% des vereinbarten Preises.
  2. Der Käufer ist gegenüber Dritten für die Folgen der Stornierung haftbar, und der Käufer stellt Profiko von allen sich hieraus ergebenden Ansprüchen dieser Dritten frei.
  3. Profiko ist berechtigt, alle vom Käufer geleisteten Zahlungen mit dem vom Käufer geschuldeten Schadenersatz zu verrechnen.

 

Artikel 12: Anwendbares Recht / Gerichtstand

  1. Für den zwischen Profiko und dem Käufer abgeschlossenen Vertrag gilt ausschließlich niederländisches Recht.
  2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Etwaige Streitfälle sind vom zuständigen Gericht am Sitz von Profiko zu entscheiden; wobei Profiko aber jederzeit das Recht zusteht, einen Streitfall dem zuständigen Gericht am Sitz des Käufers vorzulegen.
  4. Wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb der Niederlande hat, ist Profiko berechtigt, den Streitfall beim zuständigen Gericht in dem Land bzw. Staat anhängig zu machen, wo der Käufer seinen Sitz hat und gegebenenfalls das vor Ort geltende Recht zu wählen.

 

Datum: 8. Oktober 2014